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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Kapitalanlage

    Anlagevermittler muss auch auf kritische Pressestimmen zu einer Kapitalanlage hinweisen

    | Ein Anlagevermittler muss seine Kunden über alle für die Anlageentscheidung (hier: Immobilienfonds) wesentlichen Tatsachen informieren. Zu dieser Pflicht gehört es auch, den Kunden über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse in Kenntnis zu setzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese wahr sind oder nicht. Der Anlagevermittler muss es vielmehr den Anlegern selbst überlassen, wie die Presseberichte bewertet werden. Verschweigt er solche Informationen, so kommt im Schadensfall eine Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigungen des Kunden (§ 826 BGB) in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlagevermittler seine Kunden noch zusätzlich in Sicherheit wiegt, indem er erklärt, nur „guten Freunden“ eine solche Anlage zu empfehlen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2002, Az.: 9 U 59/02). |