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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Honorarforderungen

    Am Jahresende droht keine Verjährung zahnärztlicher Honorarforderungen

    | Mit Ablauf des Jahres 2004 können unter normalen Umständen keine Honorarforderungen aus zahnärztlicher Behandlung verjähren. Aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde die Verjährungsfrist für Honorarforderungen von zwei auf drei Jahre verlängert. Honorarforderungen, die im Jahr 2001 entstanden sind, verjährten noch nach der alten Frist, also bereits mit Ablauf des Jahres 2003 (Ausnahme: Diese Fristen waren bzw. sind gehemmt oder unterbrochen). Für Forderungen, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt hingegen die neue verlängerte Frist, so dass Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 eintreten kann. Achtung: Eine Reihe anderer Forderungen können jedoch mit Ablauf des Jahres 2004 verjähren (siehe hierzu "Zahnärzte Wirtschaftsdienst, Nr. 11/2004, S. 15). |