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  • 10.02.2010 | Honorarausfall

    Patient versäumt Behandlungstermin: Was sind Ihre Rechte? Was können Sie tun?

    von Dr. Sandra Guntermann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Spaetgens Rechtsanwälte, Trier, www.spaetgens.com

    Betreibt der Zahnarzt eine Bestellpraxis und erscheint der Patient trotz einer konkreten Terminvereinbarung nicht zur Behandlung oder einer ambulanten Operation, sorgt dies verständlicherweise für Unfrieden. Neben dem Ärger über die nutzlos verstrichene Zeit und dem Verdienstausfall kommt noch die Frage auf, ob es möglich ist, dem Patienten eine Rechnung für die versäumte Behandlung zu schicken. Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage und gibt praktische Empfehlungen, wie Sie das Problem lösen können.  

    Grundsatz: Keine Leistung, kein Honorar

    Grundsätzlich gibt es für eine Leistung, die nicht erbracht worden ist, auch kein Geld. Wird der Zahnarzt jedoch gerade deshalb daran gehindert, seine Leistung zu erbringen, weil der Patient nicht zum Behandlungstermin erscheint, kommt ein Ausfallhonorar in Betracht. Als Rechtsgrundlage steht § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Verfügung, der den sogenannten „Annahmeverzug“ (des Patienten) regelt.  

     

    Dem Zahnarzt muss ein Schaden (Honorarausfall) entstanden sein

    Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass mit dem Ausfall des Behandlungstermins ein konkreter Schaden dadurch entstanden ist, dass in dieser Zeit keine anderen Patienten behandelt werden konnten. Ein solcher Schaden kann nur dann entstehen, wenn die Termine mit den jeweiligen Patienten individuell vereinbart werden und sich der Zahnarzt für den jeweiligen Patienten einen bestimmten Zeitabschnitt reserviert (Bestellpraxis). Konnte der Zahnarzt die vorgesehene Behandlungszeit mit der Behandlung anderer Patienten füllen oder hätte er sie damit füllen können, kommt kein Ausfallhonorar in Betracht.  

     

    Gerichte bewerten Annahmeverzug unterschiedlich

    Ob und unter welchen Voraussetzungen einem (Zahn-)Arzt für den Fall eines nicht zu kompensierenden Behandlungsausfalls bei einem fest vereinbarten Behandlungstermin ein Ausfallhonorar zusteht, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten.