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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Keine Verwirkung des Honoraranspruchs trotz sehr später Rechnungsstellung

    | Ein Zahnarzt hatte einer Patientin die Rechnung erst mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Behandlung zugestellt. Daraufhin weigerte sich die Patientin, die Rechnung zu bezahlen - mit der Begründung, sie könne die einzelnen Positionen nach so langer Zeit nicht mehr nachvollziehen. Es kam zum Rechtsstreit. Während das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, der Honoraranspruch sei auf Grund der späten Rechnungsstellung verwirkt, stellte sich das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Seite des Zahnarztes. In ihrem Urteil vom 9. Oktober 2000 (Az: 5 U 1991/00) entschieden die Richter, die Beweisschwierigkeiten bezüglich der erbrachten Leistungen dürften eher den Zahnarzt als die Patientin treffen, da dieser detailliert vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen habe, welche Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen auf Grund welchen Sachverhalts medizinisch veranlasst und durchgeführt worden sind. Die Richter stellten klar, dass die Patientin die Möglichkeit gehabt habe, eine Rechnung zu verlangen. Dadurch sei sie gegen ein unzumutbares Hinauszögern des Verjährungsbeginns ausreichend geschützt. |