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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Honorarforderungen nicht verjähren lassen!

    | Am 31. Dezember 2003 verjähren Honorarforderungen für privatzahnärztliche Leistungen, die den Patienten im Jahre 2001 in Rechnung gestellt wurden. Eigentlich gilt für diese Forderungen mit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 schon das neue Recht mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung. Zum Schutz des Schuldners - in diesem Fall des Patienten - ist in Übergangsregelungen jedoch bestimmt, dass bei vor dem 1. Januar 2002 fälligen und nicht verjährten Forderungen durch das neue Recht keine längeren Verjährungsfristen gelten. Demnach gilt für Rechnungen aus dem Jahr 2001 noch die alte Frist von zwei Jahren. |