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  • 06.05.2010 | Honorar

    Patient muss für versäumten (Massage-)Termin zahlen

    Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt ihm dies nicht, muss er die Massage bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 1. April 2009 (Az: 163 C 33450/08, Abruf-Nr. 101306) entschieden. Die Argumentation des Gerichts können sich auch Zahnärzte zunutze machen, deren Patienten einem fest vereinbarten Termin fernbleiben.  

    Der Fall

    Eine Patientin hatte von ihrem Arzt zehn Massagen verordnet bekommen. Neun davon wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten. Der Inhaber der Massagepraxis stellte daraufhin zehn Termine in Rechnung. Die Patientin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über neun Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage. Die Patientin wandte ein, dass sie am Vortag einen Migräneanfall gehabt habe, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Zudem gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten für den Behandler.  

    Das Urteil

    Das Amtsgericht München gab jedoch dem Masseur recht. Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme, auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen. Aufgrund des fest vereinbarten Termins liege ein „Annahmeverzug“ vor.  

     

    Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste sie aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies jedoch nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor. Auch der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten schließe den Vergütungsanspruch des Behandlers nicht aus. Die Patientin hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis aufseiten des Behandlers darlegen müssen. Hinweis: In derartigen Fällen können Sie das Risiko eines Honorarausfalls durch Vereinbarungen minimieren. Lesen Sie hierzu den Beitrag im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2010, S. 3.