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  • 08.11.2010 | Honorar

    Keine fiktiven Nachbehandlungskosten

    Das OLG Sachsen-Anhalt hat bestätigt, dass ein Patient von einem Zahnarzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat, keine fiktiven Nachbehandlungskosten verlangen kann (25.06.2009, Az: 1 U 27/09; Abruf-Nr. 103642). Vielmehr kann der Patient nur verlangen, die Kosten einer durchgeführten Nachbehandlung ersetzt zu erhalten. Das OLG verweigerte sogar die Kosten der Erstellung eines Behandlungsplanes für die Nachbehandlung. Vor der Durchführung seien ersatzfähige Kosten noch nicht entstanden. Zumindest müsse der Patient eine konkrete Behandlungsabsicht nachweisen. Dies war hier nicht gegeben, weil die Patientin keinen Beginn der Nachbehandlung angeben konnte und auf Zeit- bzw. Geldmangel verwies.  

     

    Außerdem bestätigte das OLG die auch schon von anderen Gerichten anerkannte Pflicht des Patienten, eine Nachbehandlung zu ermöglichen. Bei einer zahnprothetischen Behandlung sei oft ein „Vortasten“ erforderlich, so dass der Patient nicht erwarten könne, dass der neue Zahnersatz sofort funktionstüchtig sei.  

     

    Praxistipp: Ein Zahnarzt, der wegen einer unzureichenden Zahnersatzversorgung in Anspruch genommen wird, sollte immer eine Nachbehandlung anbieten, sofern der Zahnersatz noch Mängel aufweist. Außerdem sollte er Kosten einer anderweitigen Nachbehandlung nur dann übernehmen, wenn diese tatsächlich durchgeführt wurde.  

    Mitgeteilt von RA Dr. Wieland Schinnenburg, Hamburg