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  • 10.08.2009 | Honorar

    Kein Zuschuss für ZE-Versorgung im Ausland ohne Genehmigung des entsprechenden HKP

    Auch bei einer Zahnersatzversorgung im Ausland ist zuvor die Genehmigung des Heil- und Kostenplans (HKP) erforderlich. So das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 2009 (Az: B 1 KR 19/08 R).  

    10.08.2009 |

    Eine Krankenkasse genehmigte einer Versicherten eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem HKP eines Vertragszahnarztes. Die Versicherte ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich später zur Behandlung nach Tschechien. Circa zwei Wochen später erhielt sie die - zugleich als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete - Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahnersatzversorgung in Höhe von 1.810 Euro. Die Versicherung lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines HKP fehle. Zu Recht, wie das BSG in letzter Instanz entschied.  

     

    Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gelte nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Auf den circa 1 ½ Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten HKP könne man sich schon deshalb nicht mehr berufen, weil die Genehmigung gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrag-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung verliert.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 129033