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  • 01.04.2005 | Gewinnermittlung für die Praxis

    Einnahme-Überschuss-Rechnung ab 2005: Passen Sie Ihre Buchführung jetzt an!

    Bisher konnten Zahnärzte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln, Umfang und Form ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und damit auch der Buchführung weitgehend selbst bestimmen. Bereits Mitte 2003 wollte die Finanzverwaltung einen zweiseitigen Vordruck einführen, der vorgeben sollte, wie die EÜR ab Januar 2004 aussehen muss. Mit ihren Vorstellungen war die Finanzverwaltung jedoch damals gescheitert – sie musste den Vordruck auf Druck verschiedener Verbände wieder zurückziehen.  

     

    Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich nun im zweiten Versuch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck bekanntgegeben. Er muss rückwirkend für das gesamte Jahr 2005 verwendet und zusammen mit der Einkommensteuererklärung nebst standardisierter EÜR für das Veranlagungsjahr 2005 abgegeben werden. Nur bei Praxen mit Einnahmen von weniger als 17.500 Euro jährlich wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung abgegeben wird. Den kompletten Vordruck sowie die Anleitung zum Ausfüllen finden Sie im Onlineservice für Zahnärzte unter www.iww-onlineservice.de, Abruf-Nr. 050974.  

    Vordruck EÜR erleichtert dem Finanzamt die Kontrolle

    Mit dem neuen vierseitigen Vordruck will die Finanzverwaltung eine noch effektivere Kontrollmöglichkeit – jetzt sogar EDV-gesteuert – erreichen. In einem so genannten internen Reihenvergleich, bei dem die EÜRen mehrerer Jahre eines Zahnarztes verglichen werden, lassen sich jetzt Ausreißer und Auffälligkeiten für eine weitere intensive Nachprüfung leichter feststellen. In einem externen Reihenvergleich können die Angaben in der Gewinnermittlung sogar mit den EÜRen anderer Zahnärzte der gleichen Rechtsform und Einnahmegruppe abgeglichen werden. Gravierende Abweichungen können dann Anlass für eine Betriebsprüfung sein.  

    Passen Sie Ihre laufenden Aufzeichnungen an!

    Zahnärzte, die bislang ihre Buchführung oder Aufzeichnungen selbst fertigen, sollten die Erfassung ihrer Praxiseinnahmen und Betriebsausgaben möglichst bald an das Schema des neuen Vordrucks anpassen. Sie ersparen sich oder dem Steuerberater dann die mühselige Arbeit, die einzelnen Kostenarten am Jahresende herauszusuchen, die in der EÜR bereits für das Jahr 2005 angegeben werden müssen.  

     

    Aufteilung für Zahnärzte, die keine Umsatzsteuer zahlen