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  • 10.08.2009 | Gestaltungspraxis

    Musterfall: „Planung der Vermögensnachfolge eines Zahnarztes“

    von RA Dr. Norbert Kellermann, Kanzlei für Vermögensnachfolge und Erbrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-kellermann.de

    In der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ wurden bereits die wichtigsten Grundlagen und Überlegungen zur Vermögensnachfolge dargestellt. Dabei wurde die gesetzliche Erbfolgeregelung ebenso erläutert wie die Aspekte Art, Form und Regelungsbereich eines Testaments. Daran anknüpfend stellt Ihnen dieser Beitrag anhand eines Fallbeispiels nun exemplarisch eine konkrete Nachfolgeplanung vor, die weitere wichtige Hinweise zur Thematik vermittelt.  

     

    Fallbeispiel

    Z betreibt eine zahnärztliche Einzelpraxis. Weder seine Ehefrau F noch die beiden Söhne besitzen die erforderliche berufliche Qualifizierung als Zahnarzt. Sie könnten die Praxis also nicht fortführen. Das Einfamilienhaus, das die Eheleute bewohnen, gehört Z. Es existiert kein Ehevertrag und es wurde auch kein Testament errichtet.  

    Die gesetzliche Erbfolgeregelung

    Wenn Z zuerst verstirbt, erhält F die Hälfte des Nachlasses, die beiden Söhne bekommen je ein Viertel. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, in der nur einvernehmlich (gemeinsam) gehandelt werden kann. Vor allem kann F nicht frei über den Nachlass ihres Mannes verfügen, sondern sie muss sich hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände mit den Kindern abstimmen.  

     

    Auch die Zahnarztpraxis fällt in den Nachlass und geht auf die Erbengemeinschaft über. Da die Erben berufsfremd sind, können sie die Praxis nicht fortführen. Der steuerlich günstigere Freiberuflerstatus geht ihnen verloren. Selbst wenn sie die Praxis durch einen Zahnarzt weiterführen lassen oder sie verpachten, erzielen die Erben unter Umständen gewerbliche Einkünfte.