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  • 01.12.2007 | Gesetzesänderungen

    Das neue Versicherungsvertragsgesetz

    von Diplom-Kaufmann (FH) Winfried Beyer, Berlin

    Zum 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Welche Auswirkungen sich für Sie und Ihre Patienten als Versicherungsnehmer (VN) daraus ergeben, lesen Sie nachfolgend.  

    Information, Beratung und Dokumentation

    Nachdem bereits im Mai 2007 umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler in Kraft traten, gelten diese auch für den Versicherer. Sie sind verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsabschluss, aber auch während der Vertragslaufzeit, zu informieren und zu beraten. Eine Beratungsverpflichtung des Versicherers kann sich zum Beispiel ergeben, wenn er im Rahmen der Schadenregulierung feststellt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten des VN entspricht.  

     

    Ebenfalls neu geregelt wurde, dass der Antragsteller bereits „rechtzeitig“ vor Abgabe seines Antrages über den Umfang des Versicherungsschutzes schriftlich informiert werden muss. Neben den Versicherungsbedingungen ist der Antragsteller unter anderem zum Versicherungsunternehmen und zum Rechtsweg zu informieren. Zur Verbesserung der Informationsmöglichkeiten schreibt der Gesetzgeber ein Produktinformationsblatt vor. Darin sollen alle vertragsrelevanten Informationen übersichtlich dargestellt werden und dem VN einen schnellen Überblick ermöglichen.  

    Widerrufsrecht

    Möchte sich der Antragsteller von seinem gestellten Antrag auf Versicherungsschutz lösen, kann er das im Rahmen eines einheitlichen Widerspruchsrechts von zwei Wochen bzw. bei Lebensversicherungen von 30 Tagen tun. Es gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern zum Beispiel auch für Handwerker und Freiberufler. Damit werden die gegenwärtig unterschiedlich nach Versicherungsart und Laufzeit ausgestalteten Widerrufsrechte vereinheitlicht.  

    Anzeigepflichten bei Antragstellung

    Gegenwärtig besteht eine – auch ungefragte – Anzeigepflicht für alle „gefahrerheblichen Umstände“ vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Vertragsschluss. Da für den VN nicht immer ersichtlich ist, ob ein bestimmter Umstand für den Versicherer relevant und damit anzeigepflichtig ist, kommt es aus diesem Grund immer wieder zu Streitfällen. Bei diesen „vorvertraglichen Anzeigepflichten“ gilt zukünftig folgende für den VN vorteilhaftere Regelung: Er ist nur noch verpflichtet, Dinge anzuzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Dabei ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Fragt der Versicherer zum Beispiel nicht nach bestimmten Hobbies des Antragstellers, brauchen diese auch nicht genannt zu werden. Der Versicherer kann dann auch nicht vom Vertrag zurücktreten.  

    „Alles-oder-nichts-Prinzip“ entfällt