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  • 01.04.2007 | Gesetzesänderungen

    Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

    Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu reformieren – und das zum Teil rückwirkend zum 1. Januar 2007. Dabei geht es um eine grundlegende Entlastung der Unternehmensnachfolge im Generationenwechsel. Kernstück des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG) ist ein „Abschmelzungsmodell“. Hierdurch sollen insbesondere Unternehmen, die innerhalb der Familie fortgeführt werden, entlastet werden, denn die Erbschaft- und Schenkungsteuer führt hier häufig zu Liquiditätsproblemen.  

     

    Als selbstständiger Zahnarzt sind auch Sie Unternehmer und somit bei einer Praxisübertragung per Schenkung oder Erbfolge von den geplanten Gesetzesänderungen betroffen. Dieser erste Beitrag gibt Ihnen zunächst einen Überblick zur geplanten Gesetzesänderung.  

    Besteuerung nach aktuellem Recht

    Unternehmensübergänge werden zur Zeit dadurch entlastet bzw. begünstigt, dass ein Freibetrag von 225.000 Euro und ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent gewährt wird. Dies geschieht wie folgt: Der Freibetrag wird vom Wert des steuerlichen Betriebsvermögens abgezogen. Das nach Abzug des Freibetrages verbleibende steuerliche Betriebsvermögen wird in einem zweiten Schritt um einen pauschalen Wertabschlag von 35 Prozent gemindert. Hieraus ergibt sich das steuerpflichtige Betriebsvermögen. Dieses wird nach Abzug des persönlichen Freibetrages – abhängig vom Verwandschaftsverhältnis zum Schenker oder Erblasser – der Steuer unterworfen.  

     

    Dies gilt für Einzelunternehmen – die zahnärztliche Einzelpraxis – und Beteiligungen an Personengesellschaften – zum Beispiel an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis – sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Zur Erläuterung der Besteuerung nach aktuellem Recht folgendes Beispiel: