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  • 01.02.2005 | Gesellschaftsrecht

    Gemeinschaftspraxis: Neuer Partner haftet auch für alte Behandlungsfehler

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2003 entschieden, dass Freiberufler bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis für deren Altschulden mit ihrem Privatvermögen haften (siehe hierzu auch „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2004, S. 11 ff.). Offen gelassen hatte der BGH seinerzeit, ob die Haftung auch berufliche Haftungsfälle erfasst und ab wann diese strenge Haftungsregelung gelten soll.  

     

    Mittlerweile gibt es hierzu zwei rechtskräftige Urteile zu Rechtsanwaltssozietäten und zwar des Landgerichts (LG) Frankenthal (Urteil vom 21. Juli 2004 – Az: 2 S 75/04) sowie des LG Hamburg (Urteil vom 11. Mai 2004 – Az: 321 O 433/03), wonach die Haftung auch für berufliche Fehler gilt. Übertragen auf neu eintretende Zahnärzte bedeutet dies eine Mithaftung für alte Behandlungsfehler von Mitgliedern der bisherigen Gemeinschaftspraxis, und zwar unabhängig davon, ob der Behandlungsfehler schon vor dem Beitritt verursacht wurde. Diese Haftung soll aber erst seit der Entscheidung des BGH vom 7. April 2003, das heißt bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis ab diesem Tag, gelten.  

     

    Praxishinweise: Durch Einblick in die „Bücher“ der Gesellschaft können zwar Altforderungen bzw. -verbindlichkeiten, nicht jedoch die Risiken – künftig – geltend gemachter Behandlungsfehler erkannt werden. Ein interner Haftungsausschluss oder Freistellungsanspruch gegenüber den Altgesellschaftern hilft nur bedingt weiter, da der Geschädigte trotzdem den Neupartner in Anspruch nehmen kann – und die eigene Berufshaftpflichtversicherung tritt für Altschäden durch andere Gesellschafter nicht ein. Dieses Haftungsrisiko kann etwa ausgeschlossen werden, wenn man die Rechtsform der Partnerschaft wählt. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob diese Frage irgendwann höchstrichterlich vom BGH geklärt wird.  

    (Mitgeteilt von Rechtsanwältin Anna Kanter, Kanzlei Dr. Heller, Köln)