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  • 06.05.2008 | Geringfügige Beschäftigung

    SG Freiburg: Keine Beitragsnachzahlung des Arbeitgebers bei unbekannten Minijobs

    Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minjobs aus, werden die Entgelte addiert. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht ein (Gleitzone). Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Freiburg mit Urteil vom 13. September 2007, Az: S 2 KN-R 6092/06 (Abruf-Nr. 073612) beginnt die Versicherungspflicht aber erst mit der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, seinen Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nach einer weiteren Beschäftigung zu fragen.  

     

    Mit dieser Entscheidung widerspricht das SG Freiburg den „Geringfügigkeitsrichtlinien“. Danach soll die Versicherungspflicht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn eintreten, „wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären“. Das Gericht stellte fest, dass es den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, einen solchen Ausschlusstatbestand einzuführen. Zudem seien die Geringfügigkeitsrichtlinien nur eine nicht bindende Verwaltungsvorschrift.  

     

    Praxistipp: Noch ist unklar, ob das arbeitgeberfreundliche Urteil in den nächsten Instanzen Bestand haben wird. Unter dem Aktenzeichen L 5 R 5220/07 ist das Verfahren inzwischen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Arbeitgeber sollten deshalb weiterhin bei Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und den Arbeitnehmer verpflichten, Änderungen mitzuteilen. Ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen, haben Sie derzeit gute Argumente für einen Widerspruch gegen einen Nachforderungsbescheid.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 6 | ID 119177