01.09.1999 · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis
Ohne anteilige Übertragung des „Sonderbetriebsvermögens“ geht die Tarifvergünstigung verloren
Zahnärzte, die sich bereits in einer Gemeinschaftspraxis befinden und einen Anteil an ihrer Praxis auf einen anderen Gesellschafter übertragen möchten, sollten folgendes Urteil beachten: Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, daß neben der Übertragung des Mitunternehmerteils auch das Sonderbetriebsvermögen anteilig übertragen werden muß, da andernfalls die Tarifbegünstigung verlorengeht (bis Ende 1998: halber Steuersatz, ab 1999: sogenannte Fünftel-Regelung). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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