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  • 01.09.1999 · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis

    Ohne anteilige Übertragung des „Sonderbetriebsvermögens“ geht die Tarifvergünstigung verloren

    | Zahnärzte, die sich bereits in einer Gemeinschaftspraxis befinden und einen Anteil an ihrer Praxis auf einen anderen Gesellschafter übertragen möchten, sollten folgendes Urteil beachten: Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, daß neben der Übertragung des Mitunternehmerteils auch das Sonderbetriebsvermögen anteilig übertragen werden muß, da andernfalls die Tarifbegünstigung verlorengeht (bis Ende 1998: halber Steuersatz, ab 1999: sogenannte Fünftel-Regelung). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: |