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  • 10.10.2008 | GEMA-Gebühren

    Konfliktfeld GEMA-Gebühren: Eine Tür spart die Gebühr!

    von Rechtsanwalt Rudolf J. Gläser, Sozietät Hammer und Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de

    Die Frage, ob neben der üblichen Rundfunkgebühr (GEZ) bei einer Rundfunkwiedergabe oder auch nur dem Abspielen von CDs in Zahnarztpraxen Gebühren an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu zahlen sind, ist nach wie vor umstritten und beschäftigt immer wieder neu die Gerichte. In den verhandelten Fällen geht es stets um die Frage, ob die Wiedergabe von Rundfunk- oder CD-Musik im Wartezimmer, in den Behandlungsräumen oder auch bei der Anmeldung eine „öffentliche Musikveranstaltung“ darstellt und somit gebührenpflichtig ist oder nicht. Da die „GEMA-Frage“ in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden wurde, besteht hier weiterhin eine erhebliche Rechtsunsicherheit.  

    GEMA-Gebühren im Wartezimmer

    Nach der überwiegenden Zahl der Urteile ist die GEMA berechtigt, Gebühren für die Wiedergabe von Musik etc. im Wartezimmer zu erheben. Musik im Wartezimmer wird von den Gerichten zumeist als „öffentliche Musikwiedergabe“ bewertet, da eine gewisse Anzahl von Patienten im Wartezimmer als „Öffentlichkeit“ gesehen wird. Es gibt allerdings auch Entscheidungen, die eine Gebührenpflicht verneinen.  

     

    Für (zahn-)ärztliche Bestellpraxen kann zur Wartezimmerfrage die so genannte „Zweibettzimmer-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs herangezogen werden (Urteil vom 11. Juni 1996, Az: 1 ZR 22/94). Danach kann immer dann, wenn sich zwei Patienten gleichzeitig in einem Raum aufhalten, der von anderen Personen nur besuchshalber frequentiert wird, wegen des besonderen Ruhe- und Schonungsbedürfnisses nicht von einer „Öffentlichkeit“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgegangen werden. Übertragen auf die Verhältnisse in einer Bestellpraxis bedeutet dies: Da sich bei einer Bestellpraxis in der Regel maximal zwei Personen im Wartezimmer befinden, ist dies noch nicht als „Öffentlichkeit“ auszulegen. Mithin ist hier eine GEMA-Gebührenpflicht in der Regel zu verneinen.  

    GEMA-Gebühren in Behandlungsräumen

    Darüber hinaus macht die GEMA für eine vermeintlich öffentliche Wiedergabe auch in solchen Fällen Gebühren geltend, in denen Musik lediglich in Behandlungsräumen oder in der Rezeption für die Helferin abgespielt wird. In solchen Fällen bestehen meist gute Chancen für den Praxisinhaber, den Ansprüchen der GEMA mit gerichtlicher Hilfe entgegenzutreten. Was das Abspielen von Musik oder die Wiedergabe von Rundfunksendungen in Behandlungsräumen betrifft, hat das Amtsgericht Charlottenburg schon am 12. Dezember 2001 (Az: 231 C 98/01) zutreffend entschieden, dass die Wiedergabe einer Rundfunksendung oder einer CD im Behandlungsraum einer Zahnarztpraxis während der Behandlung eines Patienten keine öffentliche Musikwiedergabe darstellt, insbesondere dann, wenn die Musikanlage im Behandlungsraum „nur individuell je nach Wunsch des Patienten bei der Behandlung zum Einsatz kommt“.  

    GEMA-Gebühren im Rezeptionsbereich

    In ähnlicher Weise hat das Amtsgericht Charlottenburg ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Musikwiedergabe im Rezeptionsbereich, die diskret zur Unterhaltung der Rezeptionshelferin erfolgt, keine öffentliche Rundfunkwiedergabe darstellt. In einem entsprechend gelagerten Fall hat die GEMA ihre Klage gegen einen Zahnarzt zurückgenommen.