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  • 01.07.2005 | Finanzierungsleasing – Teil 1

    Ist Leasing betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll?

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Begriffe wie „Leasing“, „Kfz-Leasing“, „Cross-Border-Leasing“ oder „Sale-and-Lease-back“ sind in der Wirtschaftspresse mittlerweile sehr geläufig. Doch was versteht man unter dem Begriff „Leasing“ genau? Wo liegen die Vor- und Nachteile für den Zahnarzt? Was ist bei einem Vertragsabschluss zu beachten? Und wie wirkt sich Leasing steuerlich aus? Antworten hierzu finden Sie in dem nachfolgenden zweiteiligen Beitrag, der sich auf das Finanzierungsleasing von beweglichen Wirtschaftsgütern beschränkt, da sich der Zahnarzt vor allem bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern die Frage stellt, ob eine Kreditfinanzierung oder ein Leasinggeschäft günstiger ist.  

    Die Grundlagen des Leasings

    Das Leasinggeschäft ist sehr komplex und tritt in vielfältigen Gestaltungsformen auf. So wird das Leasing nicht nur als Finanzierungsinstrument, sondern unter anderem von der Wirtschaft auch als Absatzförderungsinstrument und Investitionsbegleiter genutzt. Das Leasing bietet zudem die verschiedensten Steuermodelle. So werden zum Beispiel beim grenzüberschreitenden „Cross-Border-Leasing“ die Vorteile von verschiedenen Rechts- und Steuersystemen kombiniert. Darüber hinaus gibt es spezielle Sonderformen, die sich in ihrer Ausgestaltung sehr stark an den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner orientieren.  

     

    Der Begriff „Leasing“ kommt aus dem angloamerikanischen Rechtssystem und bedeutet übersetzt soviel wie „Miete“ oder „Pacht“. Unter Leasingverträgen versteht man hauptsächlich zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassungsverträge. Dabei überlässt der Leasinggeber (Vermieter/Verpächter) dem Leasingnehmer (Mieter/Pächter) gegen Entgelt ein bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut auf Zeit. Der Leasinggeber bleibt hierbei Eigentümer des Leasingobjektes.  

     

    Im Gegensatz zu einem Mietvertrag trägt beim Leasing – abgesehen von besonderen Gewährleistungsregeln – üblicherweise der Leasingnehmer das Risiko, wenn das Leasingobjekt beschädigt wird oder gar unbrauchbar wird. Typischerweise haftet der Leasingnehmer auch für die Instandhaltung. Der Gefahrenübergang ist damit vergleichbar mit den Regelungen eines Kaufvertrages. Da der Leasingvertrag somit Elemente des Kauf- und des Mietvertrages beinhaltet, wird er auch als „gemischter Vertrag“ bezeichnet.