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  • 10.06.2010 | Einkommensteuer

    Bewirtungskosten sind auch abziehbar, wenn der Gastgeber auf dem Beleg fehlt

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt (Urteil vom 7.12.2009, Az: 11 K 1093/07 E, Abruf-Nr. 101115).  

     

    Hintergrund: Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige schriftlich Ort und Datum der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung abgeben. Dazu genügen Eigenbelege.  

     

    Bei der Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 Euro müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Unterbleibt diese Angabe im Bewirtungsvordruck, kann dies im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden. Der Abzugsfähigkeit steht nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az: X R 57/099).