01.02.2002 · Fachbeitrag · Eigenheimzulage
Kinderzulage auch bei nicht auf Dauer angelegter Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 S. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. September 2001 entschieden (Az: IX R 15/99, Abruf-Nr. 020055). Es ist allerdings möglich, dass die Finanzverwaltung einen „Nichtanwendungserlass“ bezüglich dieses Urteils herausgibt.
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