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  • Die Praxisimmobilie, Teil 2
    Ist die Immobilien-GbR ein gutes Steuersparmodell?
    von Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Jaborek, Steuerberater, Aldersbach
    Eine Praxisimmobilie muss sich nicht im Eigentum des Praxisbetreibers oder seines Ehegatten befinden (siehe "Zahnärzte Wirtschaftsdienst" Nr. 12/2003, S. 13), sondern es besteht auch die Möglichkeit, die Immobilie im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu nutzen. Insbesondere bei größerem Immobilienbesitz sollte man auch derartige Gestaltungen in seine Überlegungen mit einbeziehen - vor allem unter dem Gesichtspunkt der steueroptimalen Generationennachfolgeplanung. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer Immobilien-GbR vor.
    Zusammenschluss von Familienangehörigen zur GbR
    Bei dieser Gestaltungsalternative schließen sich mehrere Personen - etwa die Ehefrau und die Kinder - zu einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) zusammen. Diese erwirbt oder errichtet dann ein Gebäude und vermietet es anschließend an den Praxisinhaber. Da es sich um eine so genannte "vermögensverwaltende GbR" handelt, die kein Gewerbe betreibt, gilt das Gebäude als anteiliges Privatvermögen der Gesellschafter - mit allen damit verbundenen steuerlichen Vorteilen (steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit nach zehn Jahren, keine Versteuerung eines Entnahmegewinns bei späterer privater Nutzung etc.). Ist allerdings auch der Praxisinhaber an der GbR beteiligt, liegt insoweit anteiliges Betriebsvermögen vor!
    Aufteilung der Mieteinnahmen auf mehrere Personen
    Der eigentliche Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, dass die erwirtschafteten Mieterträge - abzüglich der Abschreibungen, Zinsen und sonstigen mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten - anteilig auch den an der GbR beteiligten Kindern zugerechnet werden können, wodurch sich eine Minderung der Steuerbelastung der Eltern erreichen lässt.
    Je nach Höhe des eingesetzten Eigen- bzw. Fremdkapitals werden allerdings - zumindest in den Anfangsjahren - Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet. Einkommensteuerlich kann es daher günstiger sein, wenn nicht eine Immobilien-GbR gegründet wird, sondern nur der Ehegatte des Zahnarztes Eigentümer der Immobilie wird und die Kinder - nach der Ausnutzung der Werbungskostenüberschüsse - über ein Nießbrauchsrecht an den Mieterträgen partizipieren. Bei dieser Fallgestaltung erwirbt der Ehegatte des Zahnarztes die Immobilie und nimmt steuerlich die Werbungskostenüberschüsse in den Anfangsjahren der Immobiliennutzung - resultierend aus der Abschreibung, den Zinsen (eventuell auch einem Disagio), anfallenden Reparaturaufwendungen etc. - mit. Später wird die Immobilie dann entschuldet, wozu auch eine Schenkung finanzieller Mittel vom Zahnarzt in Betracht kommt, sofern er dazu keinen Kredit aufnehmen muss. Danach können die Kinder über ein Nießbrauchsrecht an den Mieterträgen aus der Vermietung der Immobilie an den Zahnarzt beteiligt werden. Das Eigentum der Immobilie verbleibt beim Ehegatten des Zahnarztes. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass die Einräumung eines unentgeltlichen Nießbrauchs zu Gunsten eines nahen Angehörigen zwecks Verlagerung von Einkünften die Konsequenz hat, dass weder der Gebäudeeigentümer noch der Nießbraucher die Gebäude-AfA steuerlich geltend machen kann. Es sollte daher zuvor mit dem Steuerberater geklärt werden, ob diese Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist.
    Verschenkt oder vererbt der Ehegatte des Zahnarztes die Immobilie später an ein Kind, so kann ein persönlicher Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 205.000 Euro genutzt werden.
    Erbschaft- und schenkungsteuerliche Optimierung
    Ein wesentlicher Nachteil der Immobilien-GbR wie auch einer Gestaltung, bei der der Zahnarztehegatte Besitzer der Immobilie ist, besteht bei größerem Immobilienbesitz darin, dass bei der Generationennachfolge bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht genutzt werden können - weil bei beiden Gestaltungen ja Privatvermögen vorliegt. Aus diesem Grund sollten auch die nachfolgenden Aspekte in die Überlegungen mit einbezogen werden.
    Immobilien werden als Grundvermögen bei der Übertragung auf Nachkommen mit dem so genannten "Grundbesitzwert" bewertet, der derzeit etwa 50 bis 70 Prozent des Verkehrswertes beträgt. Dies gilt für Immobilien im Privatvermögen und grundsätzlich auch für Immobilien im Betriebsvermögen.
    Auf dem Gebäude lastende Schulden werden bei Schenkungen aus dem Privatvermögen (nicht im Erbfall) allerdings nur im Rahmen einer "Verhältnisrechnung" berücksichtigt. Dabei ergibt sich der Steuerwert der Immobilie nach folgender Formel:
    (Verkehrswert ./. Schulden) x (Grundbesitzwert)
    Verkehrswert der Immobilie
    Bei Betriebsvermögen können die Schulden dagegen direkt vom Grundbesitzwert abgezogen werden, was in der Regel zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt.
    Beispiel: Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro, Schulden in Höhe von 50.000 Euro und einem Grundbesitzwert der Immobilie in Höhe von 210.000 Euro ergibt sich beim Privatvermögen ein Steuerwert von 175.000 Euro. Beim Betriebsvermögen beträgt der zu versteuernde Wert dagegen nur 160.000 Euro.
    Freibeträge optimieren
    Unabhängig von der Art des übertragenen Vermögens wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein persönlicher Freibetrag gewährt, der bei Kindern 205.000 Euro pro Elternteil und Kind und bei Ehegatten 307.000 Euro für jeden Ehegatten beträgt. Bis zu einem Steuerwert in dieser Höhe kann das Vermögen daher völlig steuerfrei übergeben werden. Die Freibeträge leben alle zehn Jahre wieder auf.
    Bei der Übergabe von Betriebsvermögen, Anteilen an einer GmbH & Co KG oder Anteilen an Kapitalgesellschaften - zum Beispiel einer GmbH -, an denen der Übergeber zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist, wird zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro (neuer Wert seit 2004) gewährt. Außerdem werden in diesen Fällen nur 65 Prozent des ermittelten Steuerwerts der Besteuerung zu Grunde gelegt.
    Tipp: Reichen daher bei größeren Vermögensübertragungen die persönlichen Freibeträge nicht aus, so kann es sinnvoll sein, eine andere Gestaltung als die GbR oder den Immobilienbesitz des Zahnarztehegatten zu wählen, um die zusätzlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens zu nutzen und dadurch eine Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erreichen. In Betracht kommen dabei die Immobilien-GmbH & Co KG sowie die Immobilien-GmbH. Da diese Gestaltungsmodelle allerdings in steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht äußerst komplex sind, sollten diese Gestaltungsvarianten zusammen mit einem Steuerberater erörtert werden. Außerdem sollte mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall abgesprochen werden, ab welcher Vermögenshöhe diese Gestaltungen vorteilhaft sind, da mit ihnen auch ertragsteuerliche Nachteile verbunden sind. Einen ersten Einblick in die Materie erhalten Sie im Internet unter www.iww-onlineservice.de bei Eingabe der Abruf-Nr. 032874.
    Bundesverfassungsgerichtsurteil könnte die Rechtslage ändern
    Der Bundesfinanzhof hält das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unter anderem wegen dieser Begünstigungen des Betriebsvermögens für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Seit Dezember 2001 ergehen daher alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide vorläufig. Folgt das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesfinanzhofs, entfiele die Grundlage für die Steuererhebung. Das heißt: Die vorläufigen Steuerbescheide könnten auf der Grundlage einer Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes geändert werden. Nach Ansicht vieler Fachleute wird das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber allerdings aller Voraussicht nach zunächst eine Frist für eine Neuregelung einräumen. Bis zum Ablauf der Frist würde dann die derzeitige Rechtslage noch in Kraft bleiben und damit eine Änderung der bisherigen Steuerbescheide unterbleiben.
    Quelle: Zahnärzte Wirtschaftsdienst - Ausgabe 01/2004, Seite 6
    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 6 | ID 109181