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  • · Datenschutz

    WhatsApp und Co. in der Zahnarztpraxis sind nach wie vor keine gute Idee

    Bild: ©Darwin Laganzon - pixabay.com

    von Rechtsanwältin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Terminpläne für das Zahnarztteam, Krankmeldung per Kurznachricht oder Kontakt mit den Patienten? Es ist verlockend, Daten und kurze Mitteilungen schnell per WhatsApp zu übermitteln. Doch datenschutzrechtlich ist dies sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation bedenklich. |

     

    Die WhatsApp-Verschlüsselung reicht nicht

    Die „Ende-zu-Ende-Verschlüsslung“ (E2E) bei WhatsApp bedeutet nur, dass Nachrichteninhalte während des Übermittlungsvorgangs vom Gerät des Versenders zum Empfänger verschlüsselt sind. Aber wie läuft die genaue Verschlüsselung eigentlich ab? Das sagen WhatsApp oder Facebook gerade nicht. Zumindest die Metadaten jeder Kommunikation erhält WhatsApp ‒ und die Verarbeitung findet außerhalb der EU statt.

     

    Die strafrechtliche Komponente

    Zahnärzte können sich hier in der Regel bereits nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch die Verletzung von Privatgeheimnissen als Berufsgeheimnisträger strafbar machen. Denn fremde Geheimnisse sind auch die Gesundheitsdaten der Patienten. Werden solche gegenüber Dritten offenbart, ist der Straftatbestand erfüllt.

     

    Die datenschutzrechtliche Komponente

    Sensible Gesundheitsdaten unterfallen dem besonderen Schutz nach Art. 9 DS-GVO bei der „Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“. Selbst wenn man nach Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DS-GVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 BDSG Gesundheitsdaten verarbeiten darf, wenn dies für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder für die medizinische Diagnostik erforderlich ist, kann hierunter nicht die Datenübermittlung mit WhatsApp gezogen werden. Denn es gibt datenschutzrechtlich sicherere Kommunikationswege, um die Behandlung der Patienten sicherzustellen.

     

    PRAXISTIPP | WhatsApp sollte nicht zur Patientenkommunikation eingesetzt werden. Wenn Sie dennoch Messenger-Dienste in Ihrer Zahnarztpraxis nutzen möchten, können Sie Alternativen prüfen (z. B. Threema, Stashcat oder Siilo). Wenn Sie WhatsApp intern im Team nutzen möchten, müssen alle Mitarbeiter ausdrücklich zustimmen und für die Kommunikation nur private Handys (keine Praxishandys!) einsetzen. Auch bei WhatsApp selbst müsste streng formal dazu noch die Einwilligung eingeholt werden, weil laut AGB nur die private Nutzung erlaubt ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „WhatsApp in der Patientenkommunikation ‒ Chancen und Gefahren“ in ZP 8/2018, Seite 6
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 6 | ID 45913606