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  • · Nachricht · Datenschutz im Internet

    Recht auf Vergessen gilt bei verlinkten Daten nicht generell

    | Hintergrund eines „spektakulären“ Falls war die gegen Google Amerika gerichtete Klage des Geschäftsführers eines Regionalverbands mit einem Finanzdefizit von ca. 1 Mio. Euro. Darüber hatte die Presse berichtet ‒ einschließlich der Tatsache, dass der Geschäftsführer während der Schieflage zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst war. Der Kläger wollte, dass Google bei Eingabe seines Namens die Anzeige der Internet-Adressen unterlässt, die zu den Presseberichten führen. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt verneinten einen Löschungsgrund nach Art. 17 Abs. 1, Abs. 3a DS-GVO: Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der gesamten Berichterstattung bestanden ( Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17, www.dejure.org , Revision zugelassen). |

     

    PRAXISTIPP | Grundsätzlich ist zwischen Daten, die immer sensibel sind, und Daten, die nur im Einzelfall sensibel sind, zu unterscheiden. Zur ersteren Gruppe gehören nach der DS-GVO gesundheitsbezogene Informationen, z. B. „Der Patient befindet sich (seit Längerem) in zahnmedizinischer Versorgung.“ oder „Der Patient ist nach zahnmedizinischer Behandlung dienstunfähig.“

     

    Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hat der Patient unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO zwar zwischen Löschen und Vernichten unterscheidet (aber „Löschen“ nicht definiert), gilt nach dem OLG: Ein Löschen setzt nicht zwingend eine Datenvernichtung voraus, sondern besteht grundsätzlich in der Unkenntlichmachung gespeicherter personenbezogener Daten. So wäre z. B. auch das Entfernen von Internet-Adressen aus Google-Treffer-Listen von Art. 17 DS-GVO umfasst ‒ die Websites mit den Informationen selbst blieben aber erhalten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Prozess verloren, weil dem Interesse der Öffentlichkeit der Vorrang eingeräumt wurde.

     

    (von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 1 | ID 45622788