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  • 01.04.2005 | Das Alterseinkünftegesetz

    Die berufsständische Altersversorgung und sinnvolle Ergänzungen nach neuem Recht

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft getreten, das die zukünftige Besteuerung von Renten auf völlig neue Grundlagen stellt. Denn künftig gilt das Prinzip der „nachgelagerten Besteuerung“. Allerdings haben die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen – gerade auch für (Zahn-)Ärzte – aufgeworfen. Allein der letzte Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 24. Februar 2005 zu dem Gesetz umfasst nahezu 50 (!) Seiten.  

     

    Wie werden Beiträge und Leistungen im Zusammenhang mit berufsständischen Versorgungswerken zukünftig steuerlich behandelt? Droht gar eine Doppelbesteuerung? Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ und lohnt sich diese Vorsorgeform für Zahnärzte? Oder ist der Abschluss einer „klassischen Rentenversicherung“ die bessere Alternative? Die Antworten auf diese Fragen sowie den neuesten Stand der Problematik vermittelt der folgende zweiteilige Beitrag.  

    Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen

    Zur Beseitigung der ungleichen steuerlichen Behandlung von Beamtenpensionen (volle Steuerpflicht) und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Steuerpflicht in Höhe des Zinsanteils) hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“ von Alterseinkünften eingeführt. In der Erwerbsphase werden künftig die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei bleiben, während in der später folgenden Auszahlungsphase die Altersbezüge in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Diesen Schritt hatte der Gesetzgeber bereits durch das Altersvermögensgesetz für die so genannte „Riester-Rente“ eingeschlagen. Seit dem 1. Januar 2005 erfolgt diese nachgelagerte Besteuerung auch bei allen anderen Alterseinkünften.  

     

    Im Hinblick auf diese nachgelagerte Besteuerung werden ab dem Jahr 2005 für alle Steuerpflichtigen, also auch für Zahnärzte, Beiträge zur gesetzlichen und teilweise auch zur privaten Altersvorsorge schrittweise in weit größerem Umfang als bisher durch einen neuen Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Im Alterseinkünftegesetz wird unterschieden zwischen „Altersvorsorgeaufwendungen“ und „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.