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  • 10.03.2009 | Bundesfinanzhof

    Alte Börsenverluste können ggf. auch noch nachträglich berücksichtigt werden

    Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich angefallen ausgewiesen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11. November 2008 (Az: IX R 44/07, Abruf-Nr. 090491) entschieden.  

    Hintergrund

    Die Entscheidung betrifft Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese Verluste mindern nach Maßgabe des § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt hat oder erzielt (Verlustvor- oder rücktrag). Allerdings dürfen derartige Verluste nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht möglich. Aufgrund einer Neuregelung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 ist ein verbleibender Verlustvortrag am Schluss eines Veranlagungszeitraumes gesondert festzustellen. Diese Regelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.  

    Der Fall

    Im Streitfall ging es um Verluste, die ein Steuerpflichtiger aus privaten - im Streitjahr 2000 nicht ausgleichsfähigen - Wertpapierveräußerungsgeschäften erlitten hatte. Die Verluste betrugen 361.648 DM. In den mehrfach geänderten und zwischenzeitlich bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2000 wurde vom Finanzamt zum 31. Dezember 2000 lediglich ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von 12.064 DM für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgewiesen.  

     

    Der Steuerpflichtige machte nun geltend, dass der tatsächliche Verlust 361.648 DM betragen habe, und beantragte die gesonderte Feststellung des tatsächlichen Verlustes.  

    Die Entscheidung

    Nach Ansicht des BFH steht die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides der gesonderten Feststellung des tatsächlichen Verlustes nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Neuregelung durch das JStG 2007 auch im Streitfall gilt und dass ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.  

    Praxistipp