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  • 01.11.2005 | Buchführung

    Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen für die Buchführung nicht aus

    Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen nicht als Beleg im Rahmen der Buchführung aus. Unternehmer erfüllen ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten (§ 147 Abgabenordnung) nur, wenn sie die von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform aufbewahren. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster klargestellt (Verfügung vom 17. 5. 2005; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2005). Begründung: Elektronische Kontoauszüge seien originär digitale Dokumente, bei denen besondere Anforderungen erfüllt sein müssten, die von den Software-Produkten noch nicht erfüllt würden. Unter anderem dürften die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. späteren Ausdrucken nicht verändert werden können.  

     

    Praxistipp: Verlangen Sie von Ihrer Bank weiterhin Kontoauszüge in Papierform. Für Privatleute gilt: Auch wenn sie grundsätzlich den Ausdruck von Online-Bankauszügen im Rahmen ihrer Steuererklärungen verwenden dürfen, weil sie keinen Aufbewahrungspflichten unterliegen, benötigen sie bei der Anrechnung von Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer immer die Original-Steuerbescheinigung in Papierform von der Bank.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 11 | ID 95403