Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2006 | Buchführung

    Anlage EÜR für 2005 zwingend oder nicht?

    Zahnärzte, die ihren Gewinn nicht durch doppelte Buchführung und Bilanzerstellung, sondern durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), müssen grundsätzlich erstmals mit der Steuererklärung 2005 eine Gewinnermittlung auf einem von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben. Auf diesem Vordruck müssen die Betriebseinnahmen und -ausgaben detailliert aufgeschlüsselt werden. Eine Ausnahme besteht nur für kleinere Unternehmer. Betragen die Betriebseinnahmen nicht mehr als 17.500 Euro, reicht weiterhin eine formlose Gewinnermittlung aus.  

     

    Da in der Finanzverwaltung bisher umstritten war, wie im ersten abgabepflichtigen Veranlagungszeitraum 2005 zu verfahren ist, wenn die Anlage EÜR nicht abgegeben wird, haben die Abteilungsleiter Steuer des Bundes und Landes Folgendes beschlossen: Wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung bzw. keine ordnungsgemäße formlose Gewinnermittlung eingereicht, so ist die Anlage EÜR mit den übrigen nicht ordnungsgemäßen bzw. fehlenden Unterlagen – ggf. unter Einsatz von Zwangsmitteln – anzufordern. Ist die eingereichte Steuererklärung und die formlose Gewinnermittlung für das Jahr 2005 jedoch ordnungsgemäß, kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. In diesem Fall soll jedoch ein Hinweis erfolgen, dass der Steuererklärung künftig der amtlich vorgeschriebene Vordruck EÜR beizufügen ist.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 14 | ID 95412