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  • 10.02.2010 | Betriebsprüfung

    Zahnarzt kann Betriebsprüfung nicht in die Kanzlei seines Steuerberaters verlegen

    Eine sachgerechte Betriebsprüfung muss grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Unterlagen in seinen Wohnräumen oder in den Räumen des Finanzamtes vorzulegen. Ist ein hiervon abweichender Prüfungsort in der Kanzlei des Steuerberaters erwünscht, müssen besonders gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen. Allein die Umstände, dass sich wesentliche Prüfungsunterlagen beim Steuerberater befinden und dieser Rückfragen des Prüfers sofort beantworten könnte, reichen hierfür nicht aus. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 5. August 2009 (Az: 4 K 709/2009) entschieden.  

     

    Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung. Sofern keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind und einer Prüfung in den Wohnräumen nicht zugestimmt wird, kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur die Prüfung an Amtsstelle (beim Finanzamt) in Betracht. Ein Anspruch auf Prüfung im Steuerberaterbüro besteht nicht. Doch das Finanzamt hat die Gründe für und gegen die in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen.  

     

    Eine Prüfung an Amtsstelle ist etwa sachgerecht, wenn sich der Beamte dafür lange Fahrzeiten zum Steuerberater und Reisekosten erspart sowie unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten kann. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile ist es ermessensgerecht, wenn die Behörde die vorgetragenen Gründe des Steuerpflichtigen als nicht so gewichtig ansieht. Für einen abweichenden Prüfungsort - etwa in der Kanzlei des Steuerberaters - müssen schon gravierende Argumente sprechen, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.