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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Das sollten Zahnärzte wissen: Die 4 wichtigsten Hinweise zur steuerlichen Betriebsprüfung

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    | Betriebsprüfungen sind etwas, was auch Zahnärzte ins Schwitzen bringt. Damit Sie gut gewappnet sind, haben wir im nachfolgenden Beitrag die 4 wichtigsten Hinweise zusammengestellt, damit Sie als Praxisinhaber den unangenehmen Besuch der Prüfer unbeschadet überstehen. |

    1. Elektronische Steuerprüfung: Gefahr für Ihre Daten!

    Betriebsprüfungen bedeuten Stress für die Betroffenen. Da die Finanzämter verstärkt auf moderne Technik und elektronische Betriebsprüfungen mit Analysetools setzen, kann dieser Stress sich steigern. Zahnarztpraxen sollten sich daher vorbereiten, damit der Fiskus nicht Zugriff auf zu viele Daten hat. Denn weil viele - vor allem kleine - Praxen darauf nicht vorbereitet sind, können erhebliche Nachteile in der steuerlichen Beurteilung ihrer Geschäftsvorgänge drohen. Die Folge: Es drohen hohe Steuernachzahlungen!

     

    Mit der elektronischen Steuerprüfung haben die Finanzbehörden neue Kontrollmöglichkeiten. Betriebsprüfer dürfen die Daten an dem PC der Zahnarztpraxis nicht nur durchforsten, sondern bei Bedarf auch Unterlagen auf einem Datenträger mitnehmen.

     

    Dabei setzen die Prüfer Analyseprogramme ein, über die sie Dokumente nicht mehr nur stichprobenartig, sondern umfassend prüfen und statistisch auswerten können. Dadurch drohen unerwünschte Einblicke in Interna der Praxis und entsprechende Nachfragen zu solchen Vorgängen, die eigentlich überhaupt nicht prüfungsrelevant sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Betriebsprüfer dürfen sämtliche Daten verwerten, die ihnen zugänglich gemacht werden. Steuerpflichtige müssen daher selbst dafür sorgen, dass der Zugriff auf steuerlich relevante Daten beschränkt bleibt. Insbesondere Patientendaten sollten vor externem Zugriff geschützt werden. Daher sollte der Praxisinhaber Patientendaten von steuerrelevanten Daten getrennt archivieren.

     

    2. Elektronische Kontoauszüge: ausdrucken reicht nicht!

    Elektronische Kontoauszüge gelten nur als Beweismittel, wenn sie als Datei aufbewahrt werden. Zahnarztpraxen, die Online-Banking nutzen, sollten ihre Kontoauszüge - sofern sie diese auch auf elektronischem Wege erhalten - nicht nur in Papierform aufbewahren. Aus einem Verfügungsschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19. Mai 2014 (Nr. S 0317.1.1-3/3 St 42) geht hervor, dass das Ausdrucken des Kontoauszugs und das anschließende Löschen des digitalen Dokuments gegen die Aufbewahrungspflichten nach den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung (AO) verstößt.

     

    Beweisrechtlich seien die ausgedruckten Kontoauszüge in diesem Fall nicht einem „originären Papierkontoauszug“ gleichzustellen, so das Landesamt. Sie stellten vielmehr nur „eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs“ dar. Das heißt: Der Praxisinhaber muss die Dateien für mindestens 10 Jahre speichern - und zwar so, dass sie jederzeit lesbar gemacht und nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder verändert werden können.

    3. Das Verzögerungsgeld: ein scharfes Schwert!

    Kommen Steuerpflichtige innerhalb einer angemessener Frist ihrer Mitwirkungspflicht - das heißt unter anderem der Erteilung von Auskünften und der Vorlage von Unterlagen - bei einer Außenprüfung selbst schuldhaft nicht nach, darf das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in der Höhe von 2.500 bis zu 250.000 Euro festsetzen. Ob es tatsächlich zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des Finanzamts.

     

    Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 2014 (Az. IV R 25/11, Abruf-Nr. 142344) allerdings nur mit näherer Begründung erfolgen. Die Ermessenserwägungen sind vom Finanzamt ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen.

     

    Aus diesem Grund muss das Finanzamt sämtliche Besonderheiten des Streitfalls in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise - wie im entschiedenen Streitfall - berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewehrt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war.

     

    Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das Finanzamt früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit dem Verzögerungsgeld hat die Finanzverwaltung ein scharfes Schwert in der Hand, um den Steuerpflichtigen einerseits zu einer zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten, und um andererseits schuldhaftes Verzögern zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

     

    4. Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend machen

    Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerhalb der Gewinnermittlung gewinnmindernd abziehen - gleichgültig, ob das Gut neu oder gebraucht beschafft wird.

     

    • Beispiel

    Bei Zahnarzt Dr. Keil wurde im Kalenderjahr 2014 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt. Diese führten für das Jahr 2013 zu einer Gewinnerhöhung von 20.000 Euro. Dr. Keil macht im Rahmen der Schlussbesprechung mit den Prüfern für das Jahr 2013 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 24.000 Euro (40 Prozent von 60.000 Euro) für die Anschaffung von zwei Behandlungseinheiten geltend, welche er im Jahr 2013 für 60.000 Euro angeschafft hat.

     

    Das Finanzamt lehnte in einem gleichgelagerten Fall allerdings den Investitionsabzugsbetrag ab, weil der „Finanzierungszusammenhang“ fehlte.

     

    Zeitlich unbefristetes Wahlrecht nutzen!

    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen. Verwaltungsseitig wird die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Einspruchsverfahren oder im Rahmen einer Betriebsprüfung daher auch prinzipiell nicht infrage gestellt.

     

    Vorsicht, wenn „Finanzierungszusammenhang“ fehlt

    Die Finanzverwaltung will jedoch einen erst nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag dann nicht anerkennen, wenn der bereits angesprochene Finanzierungszusammenhang fehlt. Dies ist der Fall, wenn - wie im obigen Beispielsfall - die Investition bereits durchgeführt wurde.

     

    In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Fiskus nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige entschlossen war, den Abzugsbetrag als Finanzierungshilfe zu nutzen (vgl. ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Mai 2009, abgedruckt im Bundessteuerblatt 2009 I, S. 633, Randziffer 27).

     

    PRAXISHINWEISE | Die Frage des Finanzierungszusammenhangs wird jetzt erneut vom BGH geprüft: Beim 10. Senat ist aktuell eine entsprechende Revision anhängig, bei der es um die Frage geht, ob die erforderliche Investitionsabsicht und der Finanzierungszusammenhang hinreichend dargelegt sind, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2008 nur mit Rücksicht auf die Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung im Jahr 2011 geltend gemacht wird und die Anschaffung bereits vor der nachträglichen Bildung des Investitionsabzugsbetrags getätigt wurde (Az. X R 15/14).

     

    Das Finanzgericht Düsseldorf hatte diese Frage als Vorinstanz mit einem Urteil vom 17. Juli 2013 verneint (Az. 15 K 4719/12 E, Abruf-Nr. 141304). Die Revision gegen dieses Urteil wurde aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen zugelassen. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der BFH die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht teilt. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Steuerbescheide durch Einspruch offen gehalten werden sollten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 6 | ID 42975468