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  • 02.07.2009 | Betriebsausgaben

    So setzen Sie Reisekosten für Fortbildungen steuerlich optimal ab

    Die steuerliche Anerkennung von Reisekosten führt immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen eine neue Anweisung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 17. Februar 2009 (Az: S 2227 - 10 - StO 217) vorgestellt und aufgezeigt, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Reisekosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Daran anknüpfend zeigt Ihnen dieser Beitrag nun, welche Kosten im Einzelnen in welcher Höhe steuerlich abgesetzt werden können.  

    Abzugsfähige Kosten bei betrieblich veranlassten Reisen

    Kosten für eine Fortbildung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Fortbildung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit bzw. Praxis steht und private Interessen von untergeordneter Bedeutung sind (zur Abgrenzung siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 6/2009, S. 16). Hierzu folgendes Beispiel:  

     

    Ein Zahnarzt fährt um 7:30 Uhr mit seinem Privat-Pkw zur IDS nach Köln. Für den Parkplatz zahlt er 15 Euro. Er besucht die Messe am Donnerstag und Freitag. Die Zwei-Tageskarte kostet 17 Euro. Für die notwendige Übernachtung zahlt er 120 Euro inklusive Frühstück. Mittag- und Abendessen am Donnerstag kostet insgesamt weitere 85 Euro. Am Freitag kehrt er um 15:15 Uhr nach Hause zurück.  

    Der Messebesuch des Zahnarztes ist eindeutig betrieblich veranlasst. Private Gründe liegen hier nicht vor. Damit können grundsätzlich folgende Reisekosten angesetzt werden:  

     

    Fahrtkosten

    Da der Zahnarzt mit dem privaten Pkw fährt, kann er die Fahrtkosten auf zwei Wegen geltend machen: Er kann die tatsächlichen Aufwendungen als nachgewiesene Kosten je Kilometer berücksichtigen. Dafür sind zunächst sämtliche Kfz-Kosten (Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturaufwendungen, Kosten für Garage, Steuern Versicherung und Abschreibung) mit Belegen nachzuweisen und zu addieren. Hieraus sind dann die Kosten je Kilometer zu errechnen. Alternativ kann der Zahnarzt folgende Pauschalen ansetzen: