01.12.2002 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Kein Betriebsausgabenabzug für häusliches Arbeitszimmer
Ein Zahnarzt mit eigener Praxis kann - unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner Betriebsräume - keinen Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da ihm mit der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Auslegung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz mit Urteil vom 24. Juli 2002 (Az: 1 K 153/01) rechtskräftig entschieden. Realitätsferne Ausnahme: Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer könnte ein Zahnarzt dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig