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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zulassungsentziehung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen außerhalb des zahnärztlichen Kernbereichs

    | Wenn ein Zahnarzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten „gröblich“ verletzt, ist ihm die vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen und er darf keine gesetzlich Versicherten mehr behandeln. Bei solchen Vorwürfen denkt man in der Regel zunächst an Behandlungs- oder Abrechnungsfehler. Zunehmend gibt es aber auch Zulassungsentziehungen aufgrund von besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen außerhalb des sogenannten Kernbereichs (Behandlung, Abrechnung). |

     

    So bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) jüngst die Zulassungsentziehung bei einem Zahnarzt wegen sexueller Übergriffe auf seine Mitarbeiterinnen (Urteil vom 03.04.2019, Az. B 6 KA 4/18 R, dejure.org). Der Zahnarzt hatte im Umkleideraum der Praxis heimlich eine Kamera installiert, mit der er jahrelang Mitarbeiterinnen teilweise unbekleidet filmte. Obwohl er weder strafrechtlich verurteilt worden war noch die Approbation verloren hatte, reichte hier, dass der Sachverhalt der schwerwiegenden und lange dauernden Pflichtverletzung sicher ermittelt war. Andere Gründe für Zulassungsentziehungen bei Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs sind die versuchte Vergewaltigung einer Mitarbeiterin, sexuelle Übergriffe auf Auszubildende, fortgesetzte und grob beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der KZV oder von Krankenkassen.

     

    FAZIT | Zulassungsentziehungen haben für den Betroffenen drastische Auswirkungen. Er wird seiner wirtschaftlichen Grundlage beraubt. Das bedeutet zweierlei: Zum einen ist ein strenger Maßstab anzulegen, bevor eine „gröbliche“ Pflichtverletzung angenommen werden kann. Zum anderen sollte jeder Zahnarzt schon den Anschein einer solchen Pflichtverletzung vermeiden. Und wenn ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet wird, sollte er „nichts ohne seinen Anwalt sagen“.

     

    (mitgeteilt von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 2 | ID 46195731