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  • 01.04.2005 | Berufsrecht

    Neue Musterberufsordnung für Zahnärzte – Perspektiven für zahnärztliche Praxen

    von Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Schnieder, kwm – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin, Münster/Berlin

    Nachdem bereits auf dem 107. Deutschen Ärztetag im Mai 2004 für die Ärzte eine neue Musterberufsordnung (MBO) beschlossen worden war, stand zu erwarten, dass die Zahnärzteschaft bald nachziehen würde. Diese Erwartungen haben sich erfüllt: Am 16. Februar 2005 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer eine neue MBO verabschiedet – mit Änderungen, die zum Teil weit reichen und die im Folgenden in Umrissen dargestellt werden sollen. Den vollständigen Text der Neufassung finden Sie im Onlineservice für Zahnärzte unter www.iww-onlineservice.de, Abruf-Nr. 050975.  

     

    Die neue MBO ist aus rechtlicher Sicht eine einheitliche Bundesempfehlung und enthält keine verbindlichen Regelungen. Rechtswirkungen gegenüber den einzelnen Zahnärzten entfalten die neuen Bestimmungen daher erst mit der Umsetzung in die Berufsordnung des jeweiligen Kammerbereichs, dessen Mitglied der Zahnarzt ist. Faktisch hat die Neuregelung jedoch schon jetzt erhebliche Bedeutung, da die einzelnen Zahnärztekammern sich erfahrungsgemäß bei der Anpassung ihrer jeweiligen Regelungen eng an den Vorgaben der MBO orientieren. Mit Blick auf die mittel- und langfristige (Praxis-)Planung ist es daher bereits jetzt angezeigt, sich mit den wichtigsten Änderungen und den sich daraus ergebenden Perspektiven und neuen Möglichkeiten vertraut zu machen.  

    Neustrukturierung bestehender Grundsätze

    Nach wie vor orientiert sich die Musterberufsordnung an den Gedanken der Freiberuflichkeit des Zahnarztes und den Grundsätzen (zahn)ärztlicher Ethik, die sich schon seit jeher als Leitgedanken durch die berufsrechtlichen Vorschriften ziehen. Der Zahnarzt ist nach § 2 Abs. 1 MBO zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen und der zahnärztliche Beruf seiner Natur nach ein freier, aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübter Beruf.  

     

    In weiten Teilen enthält die neue Musterberufsordnung demnach auch lediglich eine sinnvolle Neugliederung der bereits bestehenden Regelungen. So wurden die in der alten Fassung teilweise über mehrere Paragrafen verstreuten sachverwandten Vorschriften systematisiert und neu zusammengefasst. Insofern ergibt sich auch für den juristischen Laien eine verbesserte Verständlichkeit der getroffenen Regelungen.  

    Dokumentationspflicht und wirtschaftliche Aufklärung