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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Grobe Beleidigung des Chefs kann fristlose Kündigung rechtfertigen ‒ auch langjähriger Mitarbeiter

    | Grobe Beleidigungen des Chefs können fristlose Kündigungen rechtfertigen, auch wenn der Mitarbeiter schon lange in der Firma bzw. Praxis beschäftigt ist. Dies zeigt einmal mehr ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Im Urteilsfall hatte ein langjähriger Mitarbeiter in einem Wortgefecht seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet. Das rechtfertigt in einem Kleinbetrieb eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ( LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 Sa 244/16, Abruf-Nr. 193896 ). |

     

    Der Arbeitnehmer scheiterte mit seiner Kündigungsschutzklage. Nach Auffassung des LAG kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Erschwerend kam noch hinzu, dass er nicht bereit war, sich zu entschuldigen. Einer Abmahnung bedürfe es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers in sein Fehlverhalten nicht. Es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

     

    Praxishinweis | Bei der Beleidigung im Arbeitsverhältnis kommt es immer auch darauf an, wer beleidigt wird. Werden etwa Kollegen von einem Arbeitnehmer per Facebook als „Speckrollen“ beschimpft, reicht das dem Arbeitsgericht Duisburg für eine Kündigung nicht (AG, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12, Abruf-Nr. 123447). Dies gilt auch, wenn sich der Ehegatte gegenüber dem Arbeitgeber unangemessen äußert, so das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.04.2013, Az. 10 Sa 2339/12, Abruf-Nr. 193891). Andererseits reichte es dem LAG Hamm für eine fristlose Kündigung aus, als ein Azubi seinen Arbeitgeber via Facebook als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ bezeichnete (Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12, Abruf-Nr. 123289).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 2 | ID 44733061