01.02.2002 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. November 1998 die Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Alleinstehenden nach § 33c Einkommensteuergesetz (EStG) für verfassungswidrig erklärt hatte, hob der Gesetzgeber § 33c EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ersatzlos auf*. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Familienförderung“ wurde nun die Möglichkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in modifizierter Form wieder zugelassen.
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