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  • 04.09.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    BFH: Scheidungskosten generell nicht mehr abziehbar

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Machtwort gesprochen: Scheidungskosten sind generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16, Abruf-Nr. 195889 ). Seine Auffassung stützt er auf eine Änderung des § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Jahr 2013: Demnach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) in der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. |