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  • 01.08.2007 | Aufklärungspflicht

    Zahnarzt muss ungefragt auf Behandlungsalternativen hinweisen

    Ein Zahnarzt muss einen Patienten ungefragt über alternative Behandlungsmethoden aufklären, wenn sie sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20. Juli 2006, Az: 5 U 180/06 (Abruf-Nr. 072469). Begründung: Es sei allein Sache des Patienten zu entscheiden, was in seiner Situation sinnvoll sei und worauf er sich einlassen wolle. Zwar müsse ein Zahnarzt im Falle einer Standardtherapie nicht in jedem Fall dem Patienten ungefragt erklären, welche Behandlungsmethode er anwendet. Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen.  

     

    Ein Zahnarzt hatte seine Patientin weder über die Folgerisiken der vorgenommenen prothetischen Behandlung (Schmerzen und Entzündungen im Oberkiefer) noch darüber aufgeklärt, dass auch eine andere Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Wegen dieser unzureichenden Aufklärung habe die Patientin rechtlich betrachtet nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt. Daher wurde der Zahnarzt zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 7 | ID 110180