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  • 01.11.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht

    „Recall“ - Anrufe im vermuteten Einverständnis?

    | Im „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ 7/98 Seite 6 hatten wir Ihnen geraten, sich vom Patienten die Zustimmung für einen „Recall“ geben zu lassen. Eine ausdrückliche Zustimmung ist aber nicht erforderlich in Fällen, in denen diese Zustimmung vermutet werden kann. So ist es beispielsweise nicht unüblich, daß Zahnärzte ihre Patienten per Post an den nächsten Behandlungstermin oder an eine mögliche Nachuntersuchung erinnern. Hier liegt es wohl im „vermuteten Einverständnis“, den Patienten anzurufen, um ihn zu fragen, ob er den Brief/die Karte auch erhalten hat und ihn so noch einmal auf die Notwendigkeit der Nachuntersuchung aufmerksam zu machen. |