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  • 01.07.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht

    Krankenkasse darf billigen Zahnersatz aus Manila nicht empfehlen

    | Die gesetzliche Krankenversicherung darf ihre Versicherten nicht auf einzelne, namentlich bestimmte Anbieter von zahntechnischen Leistungen hinweisen und diese Anbieter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten empfehlen. Dies hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München in einem aktuellen Urteil entschieden. Das Urteil stellt Ihnen Dr. Karl-Heinz Schnieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Münster, vor: Ein Fernsehbeitrag der ARD befaßte sich mit dem Bezug von Zahnersatz aus Manila. Die ARD wies nach Absprache mit der beklagten Krankenkasse darauf hin, daß die Zuschauer bei der Krankenkasse eine Liste mit den Anschriften der Firmen, die kostengünstigen Zahnersatz aus dem Ausland anböten, bekommen könnten. Durch die Veröffentlichung wird nach Meinung des Gerichts die Wettbewerbs- und Handlungsfreiheit des Deutschen Zahntechnikerhandwerks unangemessen eingeschränkt. Durch die Empfehlung sollen Zahnärzte und Versicherte in unzulässiger Weise dazu bewegt werden, anstelle inländischer Zahnlabors aus Kostengesichtspunkten Unternehmen zu beauftragen, die den Zahnersatz im Ausland herstellen. Das Gericht stellt insbesondere auf die am 3. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung des Sozialgesetzbuches V ab, nach der die prozentuale Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Zahnbehandlung durch einen Festzuschuß abgelöst wurde. Dazu das Gericht: Mit der Einführung von konstanten Festzuschüssen hat die Empfehlungsliste der Krankenkasse ihre Eignung als Kostensenkungsinstrument verloren (Urteil vom 30.4.1998, Az: U (K) 6419/97). (Abruf-Nr. 98532) |