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  • 01.04.1999 · Fachbeitrag · Arztrecht

    Klären Sie stets über Behandlungsalternativen auf

    | Der Zahnarzt muß seinen Patienten über medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsalternativen einer prothetischen Versorgung aufklären. Kann der Patient plausibel darlegen, daß er seine Zustimmung zur durchgeführten Behandlung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte, braucht er die Zahnarztbehandlung (hier ca. 22.000 DM) nicht zu bezahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in folgendem Fall entschieden: Der Zahnarzt nahm beim Patienten eine zahnprothetische Oberkieferversorgung mittels einer Gaumenplatte vor. Als wissenschaftlich anerkannte Methode wäre laut Sachverständigengutachten auch eine teleskopierende bügelfreie „Sattelprothese“ medizinisch indiziert gewesen. Über die „Sattelprothese“ hatte der Zahnarzt seinen Patienten nicht aufgeklärt, weil er diese Behandlungsmethode für die schlechtere und weniger sichere Art der Versorgung ansah. Dies wurde ihm jetzt zum Verhängnis. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Aufklärungspflicht weit gefaßt. Die Haftung des Zahnarztes kann schon wegen fehlender Aufklärung über eine denkbare Behandlungsalternative eintreten. |