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  • 01.12.2007 | Arzt- und Berufsrecht

    Tätigkeitsmöglichkeiten für Vertragszahnärzte nach Erreichen der Altersgrenze

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 1. Januar 2007 wurde die Altersgrenze von 55 Jahren aufgehoben, bis zu der ein Zahnarzt eine vertragszahnärztliche Zulassung erhalten kann. Das SGB V enthält jedoch weiterhin den Grundsatz, dass Zahnärzte nach Vollendung ihres 68. Lebensjahres nicht länger als Vertragszahnärzte tätig sein dürfen. Für viele niedergelassene Vertragszahnärzte stellt sich damit die Frage, welche beruflichen Möglichkeiten ihnen im ambulanten Bereich nach Erreichen der Altersgrenze noch offen stehen.  

    Gerichte halten „Zwangsruhestand“ für rechtmäßig

    Hoffnungen, die Altersgrenze mit Hilfe der Gerichte zu kippen, haben sich in jüngster Vergangenheit weitgehend zerschlagen.  

     

    Hatten in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichte die Altersgrenzen des SGB V für zulässig erklärt, betonte zuletzt das Sozialgericht Marburg in einer am 10. Oktober 2007 (Az: S 12 KA 268/07) ergangenen Entscheidung, dass die Altersregelung des SGB V für Vertragszahnärzte auch nach Verabschiedung des VÄndG sowie des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) als rechtmäßig angesehen werden müsse. Nach Ansicht der Marburger Richter seien zwar die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 1. April 2007 entfallen, die Altersgrenze lasse sich jedoch weiterhin als Mittel arbeitsmarktpolitischer Verteilungsgerechtigkeit zwischen jüngeren und älteren Zahnärzten rechtfertigen.  

     

    Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem Anfang August 2007 ergangenen Beschluss seine schon in der Vergangenheit vertretene Rechtsauffassung, wonach die Festlegung einer Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB  V nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Beschluss vom 7. August 2007, Az: 1 BvR 1941/07). Die Altersgrenze diene – so die Verfassungsrichter – insbesondere dem Interesse der Versicherten an einem Schutz vor älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Vertrags(zahn)ärzten und damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlbelang.