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  • 12.10.2010 | Arzt- und Berufsrecht

    Master of Science versus Fachzahnarzt: Kieferorthopäden unterliegen vor Gericht

    von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Joachim K. Mann, PMH Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Düsseldorf

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. März 2010 (Az: I ZR 172/08, Abruf-Nr. 103141) die Revision einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis gegen eine Zahnärztin zurückgewiesen, der untersagt werden sollte, sich „Master of Science Kieferorthopädie“ zu nennen. Damit hat der BGH einen Schlussstrich unter einen erbitterten Streit über die Berechtigung zur Führung dieser Gebietsbezeichnung in der Öffentlichkeit gezogen.  

    Der Fall

    Die Kieferorthopäden hatten moniert, dass die Führung der Bezeichnung „Kieferorthopädie“ denjenigen Zahnärzten vorbehalten sei, die sich in einem geregelten Verfahren nach einer Weiterbildungsordnung zum Fachzahnarzt qualifiziert haben. Das Nebeneinander von „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Master of Science Kieferorthopädie“ wirke darüber hinaus irreführend, weil der Verbraucher keine Vorstellung davon habe, was ein Master-Titel bedeute.  

    Die Entscheidung

    Der BGH hat zunächst klargestellt, dass rechtlich geregelte Berufsbezeichnungen - wie etwa Kieferorthopäde - einen besonderen Schutz genießen, weil sie die Selbstdarstellung der Zahnärzte betreffen und sich daher unmittelbar auf ihre Werbemöglichkeiten auswirken. Eine Exklusivität auf die „Kieferorthopädie“ könnten die Fachzahnärzte gleichwohl nicht beanspruchen, weil die Weiterbildungsordnungen ihnen nur die Titel „Kieferorthopäde/Kieferorthopädin“ bzw. „Fachzahnarzt (-zahnärztin) für Kieferorthopädie“ vorbehalten. Die Master-Absolventen führen diese Titel aber offensichtlich nicht.  

     

    Auch dem Einwand, dass der deutsche Verbraucher mit der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ allein die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung verbinde und der im postgradualen Studium erworbene Master-Titel bei ihm daher zu einem Irrtum über die Qualifikation führe, konnte der BGH nicht folgen. Wer den Master ordentlich erworben habe, führe den Titel zurecht und behaupte nichts Unwahres. Wenn es den behaupteten Irrtum bei den Verbrauchern überhaupt geben sollte, dann beruhe er auf der bestehenden Vielfalt und Unübersichtlichkeit von Bezeichnungen im Gesundheitswesen. Dem Verbraucher sei es aber zumutbar, sich über die Bedeutung einer in Rede stehenden Spezialisierung zu informieren.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 139254