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  • 10.01.2008 | Arzt- und Berufsrecht

    Krankenunterlagen vier Jahre aufbewahren!

    Mit Änderung des Bundesmantelvertrages Zahnärzte zum 1. Juli 2007 beträgt die Frist zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die einzelnen Leistungen, die behandelten Zähne und – soweit dies erforderlich ist – über den Befund und die Behandlungsdaten nunmehr vier (bisher drei) Jahre nach Abschluss der Behandlung. Gleiches gilt für diagnostische Unterlagen bei kieferorthopädischen Behandlungen. Die Aufbewahrungsfrist für Röntgenaufnahmen richtet sich nach der Röntgenverordnung. Eine längere Aufbewahrung ist darüber hinaus geboten, wenn sie nach medizinischen Erfordernissen angezeigt ist.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116862