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  • 06.05.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Die Schweigepflicht gegenüber Partnern, Kollegen, Personal und Institutionen

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Vielen Zahnärzten ist nicht bewusst, dass die ärztliche Schweigepflicht sehr weit geht und auch gegenüber anderen Ärzten und Zahnärzten gilt. Man muss also gut aufpassen, wenn man sich nicht strafbar machen will. Dieser Beitrag zeigt unter anderem in Form einer Checkliste auf, wie es sich mit der Schweigepflicht des Zahnarztes gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen verhält, die mit einem Behandlungsfall in Berührung kommen.  

    Die ärztliche Schweigepflicht ist sehr umfassend

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Schweigepflicht sehr umfassend ist. Der Zahnarzt muss über alles schweigen, was ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt wird. Er muss also nicht nur über Diagnosen oder Behandlungen Stillschweigen bewahren, sondern sogar über die Tatsache, dass ein bestimmter Mensch bei ihm in Behandlung ist oder war. Die ärztliche Schweigepflicht erstreckt sich auf nahezu alle Personen, also auch auf Ehepartner oder Eltern volljähriger Kinder - und eben auf andere Ärzte und Zahnärzte.  

    Kein Bruch der Schweigepflicht bei Einwilligung

    Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht und damit eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn der betreffende Patient in die Weitergabe eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung kann schriftlich und ausdrücklich erteilt werden, und zwar zum Beispiel wie folgt:  

     

    Muster: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht

    „Hiermit ermächtige ich meinen behandelnden Zahnarzt Dr. Peter Zahn, folgenden Personen über meine Behandlung vom ... bis ... Auskunft zu geben.  

    Bis vor kurzem galt eine solche ausdrückliche schriftliche Einwilligung als absolut sicher. Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.12.2008, Az: B 6 KA 37/07 R) ist eine Einschränkung zu machen: Das Gericht hat nämlich entschieden, dass die Einschaltung eines externen Unternehmens zur Erstellung der vertragsärztlichen Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung selbst dann unzulässig ist, wenn die betroffenen Patienten ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. Von dieser Ausnahme abgesehen dürfte weiter gelten, dass eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Patienten ausreicht. Insbesondere hat die Entscheidung des BSG keinerlei Konsequenzen für die Abrechnung privat(zahn)ärztlicher Leistungen. In diesem Bereich ist die Zivilrechtsprechung seit langem eindeutig: Sofern eine Einverständniserklärung vom Patienten abgegeben wird, stellt die Weitergabe von patientenbezogenen Daten im Rahmen des Factoring keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar. Die Abrechnung von Privathonoraren oder Eigenanteilen ist weiterhin rein zivilrechtlich zu beurteilen und bleibt somit zulässig. In diesem Sinne berührt die Entscheidung des BSG also weder GOZ- noch GOÄ-Abrechnungen.  

    Übersicht: Die ärztliche Schweigepflicht des Zahnarztes

    Für die Praxis stellt sich die Frage, in welchen Fällen eine Weitergabe von Patientendaten auch ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Patienten zulässig ist. In Betracht kommt nämlich auch eine so genannte „konkludente“ Einwilligung, also eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten. Diese ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Patient weiß, dass der (Zahn-)Arzt andere Personen informieren wird und er dieser Information nicht widerspricht. Inwieweit eine konkludente Einwilligung zur Weitergabe an Personen oder Einrichtungen anzunehmen ist, die mit dem Behandlungsfall ebenfalls in Berührung kommen, wird in der folgenden Auflistung verschiedener Konstellationen erläutert: