01.12.2002 · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht
Die Bedarfszulassung nach Verhältniszahlen kommt noch nicht zum 1. Januar 2003
Gemäß § 102 Sozialgesetzbuch V erfolgt ab dem 1. Januar 2003 die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auf Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festgelegt werden. Zulassungsanträge von (Zahn-)Ärzten, die zu einer Überschreitung der Verhältniszahl führen würden, sind vom Zulassungsausschuss abzulehnen. Ausnahme: Der Bedarfsplan für das jeweilige Versorgungsgebiet sieht die Besetzung zusätzlicher Vertrags(zahn)arztsitze vor, da diese zur Wahrung der Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind.
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