Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.07.2011 | Arzt- und Berufsrecht

    „Botox-Abmahnwelle“- was tun?

    von RA, FA für MedR und für SozialR Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Dr. Felix Heimann, kwm - kanzlei für wirtschaft und medizin

    In letzter Zeit werden Zahnärzte in ganz Deutschland abgemahnt, auf deren Homepage sich ein Hinweis auf das Angebot von Botulinumtoxin- und/oder Hyaluronsäurefilter-Behandlungen zur Faltenunterspritzung findet. Diese Abmahnungen beziehen sich in erster Linie auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2011 (Az: 7 K 338/09, Abruf-Nr. 111460, siehe ZWD Nr. 5/2011, S. 1). Das Gericht hatte festgestellt, dass die Approbation als Zahnarzt nicht zum Unterspritzen von Falten oder zu anderen kosmetischen Maßnahmen im Gesicht außerhalb der Lippen berechtigt.  

     

    Unterlassungserklärung wird gefordert

    Basierend auf dieser Entscheidung, die wegen eingelegter Berufung noch nicht einmal rechtskräftig ist, werden nun ohne nähere Prüfung des Einzelfalls mittels einheitlicher Schriftsätze und standardisierter Formulierungen Zahnärzte in ganz Deutschland in Anspruch genommen. Gefordert wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei bereits die geforderte Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung mit 40.000 Euro extrem überhöht ist. Daneben werden Anwaltskosten sowie überzogene Schadenersatzforderungen im fünfstelligen Bereich geltend gemacht. Doch wie sollte der Zahnarzt auf eine solche Abmahnung reagieren?  

     

    Zahnärzte sollten Ruhe bewahren

    Den von dieser Abmahnung betroffenen Zahnärzten ist in jedem Fall davon abzuraten, die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen oder sogar Zahlungen zu leisten. Stattdessen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und mit Ihrem Berater das weitere Vorgehen abstimmen, denn die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig. Eine Unterlassungserklärung sollte - wenn überhaupt - zur „Erledigung der Hauptsache“ lediglich in modifizierter Form unter Zurückweisung der Zahlung der Anwaltskosten abgegeben werden. Auch für den Fall, dass Sie die vorgelegte Erklärung bereits abgeben und/ oder bereits Zahlungen geleistet haben, sollten Sie Ihren Anwalt konsultieren.