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  • 01.06.2007 | Arzt- und Berufsrecht

    Beteiligung von Ärzten an Gewinnen einer Labormedizin-GmbH kann berufswidrig sein

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Gerrit Tigges, Möller und Partner, Kanzlei für Medizinrecht, Düsseldorf

    Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Az: 2 U 176/06) über eine Beteiligung eines Arztes an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ihrerseits einen Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, entschieden. Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Beteiligung einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Sinne des § 31 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg auch dann dar, wenn sich die Gewinnzuteilung an den Arzt als GbR-Gesellschafter – unabhängig vom Volumen seiner Laborbeauftragungen – nach der Höhe seines Anteils an der GbR bestimmt. Das Urteil ist angesichts vergleichbarer Regelungen des zahnärztlichen Berufsrechts hinsichtlich des Verbots der Vorteilsnahme bei Verordnungen und Empfehlungen auch für den zahnärztlichen Bereich von besonderer Bedeutung.  

    Der Fall

    Eine auf dem Gebiet der Labormedizin tätige GmbH hatte gegenüber niedergelassenen Ärzten für ein „Geschäftsmodell“ geworben, wonach sich niedergelassene Ärzte über eine zwischengeschaltete Gesellschaft im Rahmen einer Unterbeteiligung an der GmbH beteiligen sollten. Für Verluste der GmbH (Laborbetriebsgesellschaft) sollten die niedergelassenen Ärzte als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft nicht haften. Der aus der GmbH der Beteiligungsgesellschaft der niedergelassenen Ärzte zufließende Gewinn sollte durch jeweiligen Gesellschafterbeschluss auf Vorschlag des Geschäftsführers verteilt werden.  

    Die Entscheidung

    Nachdem das Landgericht Stuttgart in erster Instanz in diesem Modell keinen Berufsrechtsverstoß gesehen hatte, hat das OLG Stuttgart nunmehr entschieden, dass die – auch indirekte – Beteiligung eines Arztes an einer Labormedizin-GmbH gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt gemäß § 31 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (entspricht § 31 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte) verstößt. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Gewinnbeteiligung an der GmbH in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zuweisungsgrad an Laborproben durch den Arzt erfolgt.  

     

    Nach Auffassung des Gerichts bleibt auch ohne eine solche unmittelbare Kopplung von Zuweisungsgrad und Gewinnanteil die wirtschaftliche Verknüpfung offenkundig. Diese wirtschaftliche Verknüpfung sei dem Beteiligungsmodell immanent und stelle die einzige innere Rechtfertigung für einen Beitritt eines niedergelassenen Arztes in die Beteiligungsgesellschaft dar. Das dem Beteiligungsmodell immanente Motiv des Gewinnstrebens werde den Arzt dazu verleiten, gerade das Labor, an dem er eine Beteiligung hält, mit seinen Aufträgen zu bedenken. Die Ausrichtung des Zuweisungsverhaltens auf die Gesellschaft, an der der Arzt beteiligt ist, ist nach Auffassung des Gerichts unmittelbar werthaltig und – wenn alle Unterbeteiligten das Geschäftsmodell verinnerlicht haben und danach handeln – annähernd linear zum Zuweisungsgrad lukrativ.