Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.09.2010 | Arbeitsrecht

    Wie Sie als Arbeitgeber von einem Aufhebungsvertrag profitieren

    von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen

    Beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, kann dies für beide Seiten Vor- und Nachteile haben. Und auch der Arbeitnehmer muss nicht unbedingt negative Folgen für sein Arbeitslosengeld befürchten.  

     

    Fall

    Der Praxisinhaber M möchte einer ZMF, der S, kündigen. In einem gemeinsamen Gespräch kommen M und S überein, dass S die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 0,3 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr akzeptieren würde. Beide Parteien möchten eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. M schlägt daher den Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. S möchte diesen nicht abschließen, weil sie eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld fürchtet. Trifft dies zu?  

     

    Rechtslage

    Die Agentur für Arbeit steht grundsätzlich auf dem Standpunkt: Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, muss Einschnitte beim Bezug von Arbeitslosengeld erwarten. Die Agentur würde daher im obigen Fall eine Sperrzeit von zwölf Wochen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch III verhängen.  

     

    Die Sperrzeit ist für den Arbeitnehmer sehr einschneidend, da für die Dauer von zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und auch versicherungsrechtliche Einschnitte in dieser Zeit zu erwarten sind. Für die Dauer der Sperrzeit werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt; ab der fünften Woche entfällt in der Regel der Krankengeldanspruch.