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  • 08.09.2008 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei Kündigung von Auszubildenden und übernommenen Auszubildenden

    von Rechtsanwalt André Martin, Kanzlei Fuchs + Martin, Volkach, www.Fuchs-und-Martin.de

    Nicht jede(r) Auszubildende ist für den gewählten Ausbildungsberuf bzw. den gewählten Ausbildungsbetrieb persönlich und fachlich tatsächlich geeignet. Aus verschiedensten Gründen kann sich die Frage stellen, ob und wie ein Ausbildungsverhältnis beendet werden kann. Ist eine einvernehmliche Trennung nicht möglich, muss das Ausbildungsverhältnis wie ein „normales“ Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden. Dabei sollte der Zahnarzt jedoch einige Besonderheiten beachten.  

    Kündigung inner- oder außerhalb der Probezeit?

    Während der Ausbildungszeit ist zwischen einer Kündigung innerhalb der Probezeit und einer solchen nach Ablauf der Probezeit zu unterscheiden, da hierbei für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe sehr unterschiedliche Spielregeln gelten.  

     

    Kündigung in der Probezeit

    Während der Probezeit, die nach dem Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat betragen muss und maximal vier Monate betragen darf, ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich. Durch eine Kündigung, die zwingend schriftlich zu erfolgen hat, kann das Ausbildungsverhältnis also von einem Tag auf den anderen beendet werden.  

     

    Kündigung nach Ablauf der Probezeit

    Nach Ablauf der Probezeit muss differenziert werden, wer das Ausbildungsverhältnis beenden möchte.