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  • 01.04.2006 | Arbeitsrecht

    Urlaubsrecht: Das sollte der Zahnarzt wissen

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt & Partner, Dresden/Koblenz/Oberhausen/Weimar

    Obwohl die gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch und die Gewährung von Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) klar geregelt sind, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen oder Unstimmigkeiten. Auch kann eine Nichtbeachtung der urlaubsrechtlichen Vorgaben unerwünschte arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer haben. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen alles Wesentliche, was Sie als Arbeitgeber zu dieser Thematik wissen sollten.  

    Entstehung und Dauer des Urlaubs

    Jeder Arbeitnehmer hat gemäß BUrlG einen Mindestanspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub jährlich. Hierbei gelten als Werktage grundsätzlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG). In einigen Bundesländern finden sich tarifliche Regelungen, wie zum Beispiel der durch die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der ZahnarzthelferInnen/Zahnmedizinischen Fachangestellten mit dem BdA und ver. di abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV). Dieser gilt räumlich für die Länder Berlin, Hamburg und Hessen sowie den Landesteil Westfalen-Lippe. Wenn hier sowohl der Zahnarzt als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind bzw. wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des MTV vereinbart wurde oder dieser Kraft tariflicher Übung gilt, gelten die tariflichen Urlaubsvorschriften. Hier beträgt der Urlaub für Mitarbeiter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 31 Werktage, ab dem 26. bis zum 35. Lebensjahr 33 Werktage und vom 36. Lebensjahr an 36 Werktage (§ 18 Nr. 6 MTV).  

     

    Für Jugendliche wird der Urlaub nach der gestaffelten Regelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) berechnet (§ 19 JArbSchG). Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht für alle Arbeitsverhältnisse erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.  

     

    Sonderfall Teilzeitbeschäftigung