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  • 04.06.2009 | Arbeitsrecht

    Unterbrechung und Anhängen der Elternzeit

    Die Elternzeit für ein Kind kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet und an das Ende der Elternzeit für das weitere Kind wieder „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21.04.2009, Az: 9 AZR 391/08, Abruf-Nr. 091650).  

     

    Der Fall: Eine Arbeitnehmerin nahm für ihre im Juli 2004 geborene Tochter Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16. August 2006 nahm sie nun für dieses Kind Elternzeit - und zwar vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Das Bundesarbeitsgericht billigte dieses Vorgehen der Arbeitnehmerin. Begründung: Der Arbeitgeber habe keine dringenden betrieblichen Gründe angeführt, die der Beendigung entgegenstehen würden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127545